Norm
GmbHG §93Rechtssatz
Das Handelsgericht kann sich in der Regel mit der Erklärung, daß die Liquidation beendet sei, begnügen; wohl aber ist es zu einem Einschreiten berufen, wenn von Seite eines Gläubigers behauptet wurde, daß die Liquidation noch nicht beendet sei, weil die im § 91 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Sicherstellung schwebender Verbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei.Das Handelsgericht kann sich in der Regel mit der Erklärung, daß die Liquidation beendet sei, begnügen; wohl aber ist es zu einem Einschreiten berufen, wenn von Seite eines Gläubigers behauptet wurde, daß die Liquidation noch nicht beendet sei, weil die im Paragraph 91, Absatz 2, GmbHG vorgeschriebene Sicherstellung schwebender Verbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0060116Dokumentnummer
JJR_19261020_OGH0002_0010OB00883_2600000_001