Norm
EO §371aRechtssatz
Trotz Verlängerung der Rechtmittelfrist gemäß § 225 ZPO kann auf Grund noch nicht rechtskräftiger Endurteile die Sicherungsexekution nach § 371 a EO nur dann bewilligt werden, wenn gegen die Urteile schon die Berufung oder Revision ergriffen wurde.Trotz Verlängerung der Rechtmittelfrist gemäß Paragraph 225, ZPO kann auf Grund noch nicht rechtskräftiger Endurteile die Sicherungsexekution nach Paragraph 371, a EO nur dann bewilligt werden, wenn gegen die Urteile schon die Berufung oder Revision ergriffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0004857Dokumentnummer
JJR_19261026_OGH0002_0010OB00886_2600000_001