Norm
KO §43Rechtssatz
Die Frist des § 43 Abs 2 KO ist auch dann von der Konkurseröffnung an zu berechnen, wenn ein Ausgleichsverfahren unmittelbar vorangegangen ist.Die Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO ist auch dann von der Konkurseröffnung an zu berechnen, wenn ein Ausgleichsverfahren unmittelbar vorangegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0064654Dokumentnummer
JJR_19261027_OGH0002_0010OB00901_2600000_001