RS OGH 1990/2/28 1Ob901/26, 4Ob561/77, 1Ob523/85, 2Ob554/89

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Veröffentlicht am 27.10.1926
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Norm

KO §43

Rechtssatz

Die Frist des § 43 Abs 2 KO ist auch dann von der Konkurseröffnung an zu berechnen, wenn ein Ausgleichsverfahren unmittelbar vorangegangen ist.Die Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO ist auch dann von der Konkurseröffnung an zu berechnen, wenn ein Ausgleichsverfahren unmittelbar vorangegangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0064654

Dokumentnummer

JJR_19261027_OGH0002_0010OB00901_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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