RS OGH 1926/12/9 1Ob936/26, 6Ob183/75, 4Ob560/88, 6Ob127/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1926
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Norm

KO §30

Rechtssatz

Anfechtung der Hingabe eines Wechsels nach § 30 Abs 1 Z 1 KO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 936/26
    Entscheidungstext OGH 09.12.1926 1 Ob 936/26
    Veröff: SZ 8/334
  • 6 Ob 183/75
    Entscheidungstext OGH 29.01.1976 6 Ob 183/75
  • 4 Ob 560/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 560/88
    Vgl
  • 6 Ob 127/07f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 127/07f
    Vgl; Beisatz: Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläubigerbenachteiligend ist. Die Hingabe eines Wechsels, mag diese auch als inkongruent zu beurteilen sein, benachteiligt die Konkursgläubiger nur, soweit sich die Verstärkung der zugrunde liegenden Kausalforderung durch die zusätzliche wechselmäßige Verpflichtung auswirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0064376

Dokumentnummer

JJR_19261209_OGH0002_0010OB00936_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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