Norm
ABGB §297aRechtssatz
Eine bücherliche Anmerkung im Sinne des § 297 a ABGB wirkt nur dann gegen die ihr vorausgehenden Pfandgläubiger, wenn um sie gleichzeitig mit der Herstellung der Verbindung der Maschinen mit dem Gebäude angesucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0009967Dokumentnummer
JJR_19270111_OGH0002_0010OB01065_2600000_001