Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Auch dann, wenn die mehreren zu verschiedenen Zeitpunkten fälligen Schulden schon fällig sind, ist die geleistete Zahlung im Zweifel zunächst für die zuerst fälligen Schulden zu verwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0033560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014