Norm
EO §394Rechtssatz
(Zum RAT 1923) Zu den Vermögensnachteilen, deren Vergütung der Gegner der gefährdeten Partei von ihr gemäß § 394 EO beanspruchen kann, gehört auch ein Mehranspruch seines Anwaltes im Sinne § 2 Abs 2 RAT.(Zum RAT 1923) Zu den Vermögensnachteilen, deren Vergütung der Gegner der gefährdeten Partei von ihr gemäß Paragraph 394, EO beanspruchen kann, gehört auch ein Mehranspruch seines Anwaltes im Sinne Paragraph 2, Absatz 2, RAT.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0005699Dokumentnummer
JJR_19270119_OGH0002_0010OB01021_2600000_001