RS OGH 1927/1/21 Os827/26

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Veröffentlicht am 21.01.1927
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Norm

UWG §11 Abs2

Rechtssatz

Für den Tatbestand nach § 11 Abs 2 UWG ist Voraussetzung, daß der Täter das Geschäftsgeheimnis durch eine unbefugte Mitteilung eines Bediensteten erfahren hat und es zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet. Daß der Bedienstete diese Mitteilung auch zu diesem Zwecke machte, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • Os 827/26
    Entscheidungstext OGH 21.01.1927 Os 827/26
    Veröff: SSt VII/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0079629

Dokumentnummer

JJR_19270121_OGH0002_0000OS00827_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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