Rechtssatz
Das im § 34 AngG aufgestellte Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung gilt nicht für Ansprüche des am Gewinne beteiligten Angestellten auf Rechnungslegung.Das im Paragraph 34, AngG aufgestellte Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung gilt nicht für Ansprüche des am Gewinne beteiligten Angestellten auf Rechnungslegung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: commis interesse, Gewinnbeteiligung, Umsatzbeteiligung, Beteiligung, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Präklusion, Präklusivfrist, Ausschluß, Fallfrist, Verfall, Frist, vorzeitiger Austritt, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0029898Dokumentnummer
JJR_19270202_OGH0002_0010OB00080_2700000_001