Norm
StPO §281 Z8 ARechtssatz
Es begründet keine Überschreitung der Anklage, wenn das Urteil die Fahrlässigkeit des Angeklagten bei Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit (§ 486 Z 1 StG) in anderen Umständen als die Anklage erblickt.Es begründet keine Überschreitung der Anklage, wenn das Urteil die Fahrlässigkeit des Angeklagten bei Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 486, Ziffer eins, StG) in anderen Umständen als die Anklage erblickt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0099713Dokumentnummer
JJR_19270330_OGH0002_0000OS00600_2600000_001