RS OGH 1927/4/13 1Ob337/27, 1Ob368/22

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Veröffentlicht am 13.04.1927
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Rechtssatz

Eine nach § 53 GBG angemerkte Rangordnung kann nicht durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausgenützt werden. Der eine solche bewilligende Beschluß ist auch den der Rangordnung nachstehenden Beteiligten zuzustellen.Eine nach Paragraph 53, GBG angemerkte Rangordnung kann nicht durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausgenützt werden. Der eine solche bewilligende Beschluß ist auch den der Rangordnung nachstehenden Beteiligten zuzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 368/22
    Entscheidungstext OGH 03.05.1922 1 Ob 368/22
    Vgl; Veröff: SZ 4/43
  • 1 Ob 337/27
    Entscheidungstext OGH 13.04.1927 1 Ob 337/27
    Veröff: SZ 9/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0060821

Dokumentnummer

JJR_19270413_OGH0002_0010OB00337_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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