Norm
GBG 1955 §53Rechtssatz
Eine nach § 53 GBG angemerkte Rangordnung kann nicht durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausgenützt werden. Der eine solche bewilligende Beschluß ist auch den der Rangordnung nachstehenden Beteiligten zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0060821Dokumentnummer
JJR_19270413_OGH0002_0010OB00337_2700000_001