Norm
ZPO §492Rechtssatz
Ein stillschweigender Verzicht des Berufungsgegners auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des § 492 Abs 1 ZPO ist auch dann anzunehmen, wenn der Berufungsgegner eine Berufungsmitteilung überhaupt nicht überreicht hat.Ein stillschweigender Verzicht des Berufungsgegners auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO ist auch dann anzunehmen, wenn der Berufungsgegner eine Berufungsmitteilung überhaupt nicht überreicht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0042254Dokumentnummer
JJR_19270427_OGH0002_0030OB00383_2700000_001