Norm
StGB §84 Abs2 Z3 FRechtssatz
Zum Tatbestand des § 155 lit c StG (nunmehr § 84 Abs 2 Z 3 StGB) genügt nicht, daß die Verletzung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war, vielmehr ist erforderlich, daß die Handlung von dieser Beschaffenheit war.Zum Tatbestand des Paragraph 155, Litera c, StG (nunmehr Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) genügt nicht, daß die Verletzung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war, vielmehr ist erforderlich, daß die Handlung von dieser Beschaffenheit war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0092879Dokumentnummer
JJR_19270624_OGH0002_0000OS00338_2700000_001