Norm
ABGB §579Rechtssatz
Die Bezeichnung als Schreiber des letzten Willens muß nicht an sich den im § 579 ABGB vorgesehenen Zusatz darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0015430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012