Norm
PresseG §5Rechtssatz
Wurde eine wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, erhobene Anklage durch einen Schuldspruch nach § 30 PresseG erledigt, so ist ein Kostenausspruch nach § 389 StPO zu fällen. Die im § 5 PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen.Wurde eine wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, erhobene Anklage durch einen Schuldspruch nach Paragraph 30, PresseG erledigt, so ist ein Kostenausspruch nach Paragraph 389, StPO zu fällen. Die im Paragraph 5, PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0071993Dokumentnummer
JJR_19270905_OGH0002_0000OS00997_2700000_001