RS OGH 1974/3/20 Os997/27, 10Os34/74 (10Os35/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1927
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Norm

PresseG §5
PresseG §30
StPO §389
  1. StPO § 389 heute
  2. StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 389 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wurde eine wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, erhobene Anklage durch einen Schuldspruch nach § 30 PresseG erledigt, so ist ein Kostenausspruch nach § 389 StPO zu fällen. Die im § 5 PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen.Wurde eine wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, erhobene Anklage durch einen Schuldspruch nach Paragraph 30, PresseG erledigt, so ist ein Kostenausspruch nach Paragraph 389, StPO zu fällen. Die im Paragraph 5, PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • Os 997/27
    Entscheidungstext OGH 05.09.1927 Os 997/27
    Veröff: SSt VII/69
  • 10 Os 34/74
    Entscheidungstext OGH 20.03.1974 10 Os 34/74
    nur: Die im § 5 PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen. (T1) Veröff: EvBl 1974/281 S 608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0071993

Dokumentnummer

JJR_19270905_OGH0002_0000OS00997_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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