Rechtssatz
Auf die Berichtigung einer fälligen Schuld durch einen zahlungsunfähigen Schuldner findet § 47 AO nur dann Anwendung, wenn sie aus Anlaß eines Ausgleichsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Ausgleichsverfahrens geschieht.Auf die Berichtigung einer fälligen Schuld durch einen zahlungsunfähigen Schuldner findet Paragraph 47, AO nur dann Anwendung, wenn sie aus Anlaß eines Ausgleichsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Ausgleichsverfahrens geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0051937Dokumentnummer
JJR_19270906_OGH0002_0020OB00820_2700000_002