RS OGH 1927/9/19 Os871/27

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Veröffentlicht am 19.09.1927
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Norm

TSG §24

Rechtssatz

Daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine auf Grund des § 24 TSG erlassene Anordnung die Gefahr einer Verbreitung der Seuche herbeigeführt werde, ist zum Tatbestande nicht erforderlich. Das tatsächliche Erlöschen der Seuche ist für die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit besteht bis zur Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Seuche erloschen ist.

Entscheidungstexte

  • Os 871/27
    Entscheidungstext OGH 19.09.1927 Os 871/27
    Veröff: SSt VII/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0075865

Dokumentnummer

JJR_19270919_OGH0002_0000OS00871_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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