RS OGH 1927/9/19 Os871/27

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Veröffentlicht am 19.09.1927
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Norm

TSG §24
  1. TSG § 24 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
  2. TSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  3. TSG § 24 gültig von 01.10.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. TSG § 24 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998
  5. TSG § 24 gültig von 13.03.1974 bis 30.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Rechtssatz

Daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine auf Grund des § 24 TSG erlassene Anordnung die Gefahr einer Verbreitung der Seuche herbeigeführt werde, ist zum Tatbestande nicht erforderlich. Das tatsächliche Erlöschen der Seuche ist für die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit besteht bis zur Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Seuche erloschen ist.Daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine auf Grund des Paragraph 24, TSG erlassene Anordnung die Gefahr einer Verbreitung der Seuche herbeigeführt werde, ist zum Tatbestande nicht erforderlich. Das tatsächliche Erlöschen der Seuche ist für die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit besteht bis zur Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Seuche erloschen ist.

Entscheidungstexte

  • Os 871/27
    Entscheidungstext OGH 19.09.1927 Os 871/27
    Veröff: SSt VII/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0075865

Dokumentnummer

JJR_19270919_OGH0002_0000OS00871_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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