RS OGH 1927/9/21 2Ob861/27

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Veröffentlicht am 21.09.1927
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Rechtssatz

Im Falle der Sicherungsübereignung sind nur die Formen der Übergabe zulässig, die das bürgerliche Recht für die Bestellung eines Handpfandes vorschreibt; als solche Form stellt sich aber neben der körperlichen Übergabe auch die Übergabe durch Zeichen dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 861/27
    Entscheidungstext OGH 21.09.1927 2 Ob 861/27
    SZ 9/279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0012762

Dokumentnummer

JJR_19270921_OGH0002_0020OB00861_2700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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