Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Das Vorhandensein technischer Hilfs- und Beleuchtungsmittel bei einem Karussel schließt dessen Beurteilung als Kleinbetrieb im Sinne de s§ 251 Z 6 EO nicht aus. Der Ausscheidungsgrund kann auch auf nach der Pfändung eingetretenen, jedoch vom Willen des Verpflichteten nicht beeinflußten Umständen beruhen.Das Vorhandensein technischer Hilfs- und Beleuchtungsmittel bei einem Karussel schließt dessen Beurteilung als Kleinbetrieb im Sinne de s§ 251 Ziffer 6, EO nicht aus. Der Ausscheidungsgrund kann auch auf nach der Pfändung eingetretenen, jedoch vom Willen des Verpflichteten nicht beeinflußten Umständen beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0003641Dokumentnummer
JJR_19271216_OGH0002_0010OB01263_2700000_001