Rechtssatz
Es begründet eine reformatio in peius, sowohl wenn in dem neuerlichen Urteile die Veröffentlichung (§ 104 PatG) in mehreren Zeitungen, als dies das angefochtene erste Urteil verfügt hatte, angeordnet, als auch wenn hiebei ein größeres Höchstmaß bestimmt wird, als in dem ersten Urteile festgesetzt war.Es begründet eine reformatio in peius, sowohl wenn in dem neuerlichen Urteile die Veröffentlichung (Paragraph 104, PatG) in mehreren Zeitungen, als dies das angefochtene erste Urteil verfügt hatte, angeordnet, als auch wenn hiebei ein größeres Höchstmaß bestimmt wird, als in dem ersten Urteile festgesetzt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0100294Dokumentnummer
JJR_19271219_OGH0002_0000OS00801_2700000_001