RS OGH 1927/12/20 3Ob1057/27, 8Ob345/97m, 9Ob63/01g, 3Ob169/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1927
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Norm

IO §60
IO §125
KO aF §46 Abs1
KO §59

Rechtssatz

Haftung des Gemeinschuldners für die Entlohnung des Masseverwalters nach Aufhebung des Konkursverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1057/27
    Entscheidungstext OGH 20.12.1927 3 Ob 1057/27
    Veröff: SZ 9/223
  • 8 Ob 345/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
    Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war. (T1)
    Beisatz: Die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für nichtbeglichene Masseforderungen, jedenfalls soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handelt, ist auf die Höhe des Wertes der ausgefolgten Gegenstände beschränkt. (T2)
    Veröff: SZ 71/114
  • 9 Ob 63/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g
    Vgl auch; Beisatz: Nach Aufhebung des Konkurses haftet der ehemalige Gemeinschuldner für nicht beglichene Masseforderungen, soweit es sich um erst nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geschlossene Verträge handelt, (nur) bis zur Höhe des Wertes der ihm ausgefolgten Gegenstände. (T3)
  • 3 Ob 169/21f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 169/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0064872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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