Norm
GVG §1Rechtssatz
(Zum GVG 1919) Auch zur Übertragung eines Liegenschaftsanteiles bedarf es der Genehmigung der Grundverkehrskommission, auch wenn die Übertragung an den Miteigentümer geschieht und der Erwerb des Miteigentümers seinerzeit genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0061120Dokumentnummer
JJR_19280104_OGH0002_0030OB01181_2700000_002