Norm
GBG 1955 §56Rechtssatz
§ 56 Abs 3 GBG ist auch anwendbar, wenn der Gemeinschuldner (oder der mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Gatte) durch Urteil schuldig erkannt wurde, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen; aber die Erklärung kann gemäß § 367 EO erst mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelten.Paragraph 56, Absatz 3, GBG ist auch anwendbar, wenn der Gemeinschuldner (oder der mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Gatte) durch Urteil schuldig erkannt wurde, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen; aber die Erklärung kann gemäß Paragraph 367, EO erst mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0060903Dokumentnummer
JJR_19280110_OGH0002_0020OB01305_2700000_001