RS OGH 1928/2/4 1Nd6/28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1928
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Norm

JN §113b
  1. JN § 113b heute
  2. JN § 113b gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 113b gültig von 01.07.1960 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Rechtssatz

(Vor AdoptionsG 1960) Wurde ein österreichischer Pflegebefohlener, hinsichtlich dessen die Führung der Vormundschaft gemäß § 111 JN einer ausländischen Behörde übertragen wurde, mit Genehmigung dieser Behörde von österreichischen Wahleltern im Auslande adoptiert, so bedarf der Adoptionsvertrag nicht der Genehmigung, wohl aber der Bestätigung durch das österreichische Gericht.(Vor AdoptionsG 1960) Wurde ein österreichischer Pflegebefohlener, hinsichtlich dessen die Führung der Vormundschaft gemäß Paragraph 111, JN einer ausländischen Behörde übertragen wurde, mit Genehmigung dieser Behörde von österreichischen Wahleltern im Auslande adoptiert, so bedarf der Adoptionsvertrag nicht der Genehmigung, wohl aber der Bestätigung durch das österreichische Gericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 6/28
    Entscheidungstext OGH 04.02.1928 1 Nd 6/28
    Veröff: SZ 10/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0047262

Dokumentnummer

JJR_19280204_OGH0002_0010ND00006_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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