Norm
ABGB §1189Rechtssatz
Besteht eine Gesellschaft nur aus zwei Personen, so kann der Austritt eines Gesellschafters vom anderen deshalb, weil der erste eine Nachschußleistung verweigert, nicht gefordert werden, bevor das Gericht im Außerstreitverfahren entschieden hat, ob eine Nachschußleistung wirtschaftlich notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0026150Dokumentnummer
JJR_19280207_OGH0002_0030OB00092_2800000_001