Norm
EO §307Rechtssatz
Der gerichtliche Erlag durch den Drittschuldner im Falle des § 307 EO hat für ihn nur dann befreiende Wirkung, wenn er beim Exekutionsgerichte vorgenommen wird.Der gerichtliche Erlag durch den Drittschuldner im Falle des Paragraph 307, EO hat für ihn nur dann befreiende Wirkung, wenn er beim Exekutionsgerichte vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0004167Dokumentnummer
JJR_19280207_OGH0002_0030OB00118_2800000_001