Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Der Aufwand des Käufers für eine Sache, bezüglich deren das Kaufgeschäft wegen Gewährleistungsmängel aufgehoben wurde, fällt unter die Bestimmung des § 1036 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025696Dokumentnummer
JJR_19280208_OGH0002_0030OB00107_2800000_001