Rechtssatz
Zur Auslegung des § 1026 ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des § 1026 ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des § 1025 ABGB einzutreten hat.Zur Auslegung des Paragraph 1026, ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des Paragraph 1026, ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des Paragraph 1025, ABGB einzutreten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025083Dokumentnummer
JJR_19280228_OGH0002_0010OB00167_2800000_001