Norm
UWG §25Rechtssatz
Die Unterlassung eines Ausspruches nach dem § 25 Abs 3 dieses Gesetzes kann nur mit Beschwerde angefochten werden.Die Unterlassung eines Ausspruches nach dem Paragraph 25, Absatz 3, dieses Gesetzes kann nur mit Beschwerde angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0079527Dokumentnummer
JJR_19280302_OGH0002_0000OS01463_2700000_002