Rechtssatz
Der vermutliche außereheliche Vater kann einem aberkennenden rechtskräftigen Urteile im Illegitimitätsprozeß gegenüber nicht den Gegenbeweis führen, daß das Kind ein eheliches sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0041206Dokumentnummer
JJR_19280411_OGH0002_0020OB00277_2800000_001