Norm
EO §358Rechtssatz
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch, die auf ihn aufhebenden Tatsachen beruhen, können in einer Vernehmung oder Äußerung gem § 358 EO nicht geltend gemacht werden.Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch, die auf ihn aufhebenden Tatsachen beruhen, können in einer Vernehmung oder Äußerung gem Paragraph 358, EO nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0004529Dokumentnummer
JJR_19280417_OGH0002_0040OB00030_2800000_001