Norm
ABGB §1295 Ia3dRechtssatz
Die Haftung für einen aus einer widerrechtlichen Handlung verursachten Schaden wird dadurch nicht aufgehoben, daß nachher ein Ereignis eintritt, das den Schaden gleichfalls herbeigeführt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0022666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014