Norm
ABGB §367 BRechtssatz
( Zum AHGB ) Die Übernahme der Aktiven eines Ausgleichsschuldners durch den Ausgleichsbürgen ist weder dem Erwerbe in öffentlicher Versteigerung noch dem Erwerbe von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0010887Dokumentnummer
JJR_19280530_OGH0002_0010OB00509_2800000_001