Norm
ZPO §534Rechtssatz
Ist eine Strafverfolgung wegen falscher Zeugenaussage nur aus subjektiven Gründen nicht erfolgt und ist nach erfolglosem Wiederaufnahmsantrage des Privatbeteiligten ein weiterer Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO gestellt worden, so beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage erst mit der den Antrag ablehnenden Entscheidung der Ratskammer.Ist eine Strafverfolgung wegen falscher Zeugenaussage nur aus subjektiven Gründen nicht erfolgt und ist nach erfolglosem Wiederaufnahmsantrage des Privatbeteiligten ein weiterer Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO gestellt worden, so beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage erst mit der den Antrag ablehnenden Entscheidung der Ratskammer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0044852Dokumentnummer
JJR_19280703_OGH0002_0020OB00358_2800000_002