RS OGH 1928/7/3 2Ob358/28

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Veröffentlicht am 03.07.1928
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Norm

ZPO §534
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist eine Strafverfolgung wegen falscher Zeugenaussage nur aus subjektiven Gründen nicht erfolgt und ist nach erfolglosem Wiederaufnahmsantrage des Privatbeteiligten ein weiterer Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO gestellt worden, so beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage erst mit der den Antrag ablehnenden Entscheidung der Ratskammer.Ist eine Strafverfolgung wegen falscher Zeugenaussage nur aus subjektiven Gründen nicht erfolgt und ist nach erfolglosem Wiederaufnahmsantrage des Privatbeteiligten ein weiterer Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO gestellt worden, so beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage erst mit der den Antrag ablehnenden Entscheidung der Ratskammer.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 358/28
    Entscheidungstext OGH 03.07.1928 2 Ob 358/28
    Veröff: SZ 10/198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0044852

Dokumentnummer

JJR_19280703_OGH0002_0020OB00358_2800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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