RS OGH 1928/8/29 1Ob563/28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1928
beobachten
merken

Norm

VersVG §6 C

Rechtssatz

(Zum VersVG 1917) Ein Verschulden im Sinne des § 32 Abs 2 VersVG 1917 liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Beauftragter vergißt, die Anzeige vom Versicherungsfall zu erstatten, es sei denn, daß auf Grund eines allgemeinen Brauches eine Anzeige von ihm nicht erwartet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 563/28
    Entscheidungstext OGH 29.08.1928 1 Ob 563/28
    Veröff: SZ 10/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0081280

Dokumentnummer

JJR_19280829_OGH0002_0010OB00563_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten