Norm
ABGB §934Rechtssatz
Die Verkürzung über die Hälfte des Wertes kann, wenn die Wiederherstellung des vorigen Standes rechtzeitig begehrt und erst dann ohne Verschulden des verkürzten Vertragsteiles unmöglich wurde, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025745Dokumentnummer
JJR_19280904_OGH0002_0040OB00194_2800000_001