Norm
ABGB §1101 CRechtssatz
Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.Das Pfandrecht des Paragraph 1101, ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0020700Dokumentnummer
JJR_19280912_OGH0002_0020OB00573_2800000_001