RS OGH 1928/10/2 1Ob816/28

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Veröffentlicht am 02.10.1928
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Norm

VersVG §12

Rechtssatz

(Zum VersVG 1917) Die Versäumung der Ausschlußfrist des § 20 Abs 2 VersVG 1917 ist nicht entschuldbar. Auch gegen den Zessionar des Versicherungsnehmers beginnt die Frist vom Tage der Ablehnung des Anspruches des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zu laufen. Eine Streitverkündigung kann nicht als gerichtliche Geltendmachung des Anspruches angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 816/28
    Entscheidungstext OGH 02.10.1928 1 Ob 816/28
    Veröff: SZ 10/235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0080175

Dokumentnummer

JJR_19281002_OGH0002_0010OB00816_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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