Rechtssatz
(Zum AutomobilhaftpflichtG) Durch den Anschluß an das Strafverfahren wider den Berufslehrer wird die Verjährungsfrist nach § 6 lit a AutomobilhaftpflichtG wider den Eigentümer nicht unterbrochen.(Zum AutomobilhaftpflichtG) Durch den Anschluß an das Strafverfahren wider den Berufslehrer wird die Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Litera a, AutomobilhaftpflichtG wider den Eigentümer nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0034550Dokumentnummer
JJR_19281004_OGH0002_0020OB00701_2800000_001