Norm
VersVG §70Rechtssatz
(Zum VersVG 1917) Das Kündigungsrecht des Erwerbers der versicherten Liegenschaft nach § 65 Abs 2 VersVG 1917 bleibt ungeachtet einer vom Veräußerer einem Pfandgläubiger zugestandenen Sperre der Versicherung bestehen.(Zum VersVG 1917) Das Kündigungsrecht des Erwerbers der versicherten Liegenschaft nach Paragraph 65, Absatz 2, VersVG 1917 bleibt ungeachtet einer vom Veräußerer einem Pfandgläubiger zugestandenen Sperre der Versicherung bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0080777Dokumentnummer
JJR_19281011_OGH0002_0010OB00859_2800000_001