RS OGH 1928/10/17 2Ob723/28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1928
beobachten
merken

Rechtssatz

(Zum EHG) Läßt sich das Mitverschulden des Fahrers einer Straßenbahn an einem Unfalle, der von einem Kutscher verschuldet wurde, nicht ausschließen, so haftet die Straßenbahnunternehmung nach § 1 EHG.(Zum EHG) Läßt sich das Mitverschulden des Fahrers einer Straßenbahn an einem Unfalle, der von einem Kutscher verschuldet wurde, nicht ausschließen, so haftet die Straßenbahnunternehmung nach Paragraph eins, EHG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 723/28
    Entscheidungstext OGH 17.10.1928 2 Ob 723/28
    Veröff: SZ 10/299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0059102

Dokumentnummer

JJR_19281017_OGH0002_0020OB00723_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten