Norm
ABGB §1121Rechtssatz
Der Ersteher ist nach § 1121 ABGB zu kündigen erst mit der grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentums berechtigt.Der Ersteher ist nach Paragraph 1121, ABGB zu kündigen erst mit der grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentums berechtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zu RS: Vgl nunmehr RS0123597.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025676Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008