Norm
ZPO §73 IIaRechtssatz
§ 73 Abs 2 ZPO gilt auch für den Fall von Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag.Paragraph 73, Absatz 2, ZPO gilt auch für den Fall von Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0036571Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009