RS OGH 1928/11/13 5Os852/28

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Veröffentlicht am 13.11.1928
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Norm

StPO §170 Z7
StPO §254

Rechtssatz

Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem § 254 StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des § 170 Z 7 StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 852/28
    Entscheidungstext OGH 13.11.1928 5 Os 852/28
    Veröff: SSt VIII/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0097804

Dokumentnummer

JJR_19281113_OGH0002_0050OS00852_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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