RS OGH 1928/11/13 5Os852/28

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Veröffentlicht am 13.11.1928
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Rechtssatz

Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem § 254 StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des § 170 Z 7 StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt.Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem Paragraph 254, StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des Paragraph 170, Ziffer 7, StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 852/28
    Entscheidungstext OGH 13.11.1928 5 Os 852/28
    Veröff: SSt VIII/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0097804

Dokumentnummer

JJR_19281113_OGH0002_0050OS00852_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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