Norm
StPO §170 Z7Rechtssatz
Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem § 254 StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des § 170 Z 7 StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt.Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem Paragraph 254, StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des Paragraph 170, Ziffer 7, StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0097804Dokumentnummer
JJR_19281113_OGH0002_0050OS00852_2800000_001