Norm
EO §294 KRechtssatz
Eine Forderung, für die auf einem Bauwerke ein vertragsmäßiges Pfandrecht durch Urkundenhinterlegung begründet wurde, ist nach § 294 EO zu pfänden; eine Urkundenhinterlegung zur Begründung des zwangsweisen Pfandrechtes an dieser Forderung findet nicht statt.Eine Forderung, für die auf einem Bauwerke ein vertragsmäßiges Pfandrecht durch Urkundenhinterlegung begründet wurde, ist nach Paragraph 294, EO zu pfänden; eine Urkundenhinterlegung zur Begründung des zwangsweisen Pfandrechtes an dieser Forderung findet nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0004153Dokumentnummer
JJR_19281114_OGH0002_0030OB00940_2800000_001