Norm
StPO §475Rechtssatz
Unanwendbarkeit der Bestimmungen des § 475 Abs 2 StPO auf Verurteilungen wegen einer Übertretung, die nur infolge des Zusammentreffens mit einem Verbrechen vom Gerichtshof abzuurteilen gewesen wären.Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 475, Absatz 2, StPO auf Verurteilungen wegen einer Übertretung, die nur infolge des Zusammentreffens mit einem Verbrechen vom Gerichtshof abzuurteilen gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0101879Dokumentnummer
JJR_19281116_OGH0002_0050OS00781_2800000_001