Norm
EO §391 IIDRechtssatz
Ein Erlag nach § 391 Abs 1 EO wird erst durch rechtskräftige Versagung der einstweiligen Verfügung frei.Ein Erlag nach Paragraph 391, Absatz eins, EO wird erst durch rechtskräftige Versagung der einstweiligen Verfügung frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0005513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015