RS OGH 1928/12/13 2Ob1057/28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1928
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Kostenanspruch des in einem Vorprozesse mit der Einrede der Unzuständigkeit siegreich gewesen Beklagten begründet unter keinen Umständen den Gerichtsstand des § 99 JN für dieselbe Streitsache.Der Kostenanspruch des in einem Vorprozesse mit der Einrede der Unzuständigkeit siegreich gewesen Beklagten begründet unter keinen Umständen den Gerichtsstand des Paragraph 99, JN für dieselbe Streitsache.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1057/28
    Entscheidungstext OGH 13.12.1928 2 Ob 1057/28
    Veröff: SZ 10/347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0046956

Dokumentnummer

JJR_19281213_OGH0002_0020OB01057_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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