Rechtssatz
Der Kostenanspruch des in einem Vorprozesse mit der Einrede der Unzuständigkeit siegreich gewesen Beklagten begründet unter keinen Umständen den Gerichtsstand des § 99 JN für dieselbe Streitsache.Der Kostenanspruch des in einem Vorprozesse mit der Einrede der Unzuständigkeit siegreich gewesen Beklagten begründet unter keinen Umständen den Gerichtsstand des Paragraph 99, JN für dieselbe Streitsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0046956Dokumentnummer
JJR_19281213_OGH0002_0020OB01057_2800000_001