Rechtssatz
Dem Ausgleichsbürgen steht gemäß § 52 AO gegen die Bestätigung des Ausgleiches aus dem Grunde, weil es an der erforderlichen Stimmenmehrheit gefehlt hat, ein Rekursrecht nicht zu.Dem Ausgleichsbürgen steht gemäß Paragraph 52, AO gegen die Bestätigung des Ausgleiches aus dem Grunde, weil es an der erforderlichen Stimmenmehrheit gefehlt hat, ein Rekursrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0051880Dokumentnummer
JJR_19281218_OGH0002_0030OB00992_2800000_001