Norm
ABGB §871 ERechtssatz
Gegen das Begehren auf Auflösung eines Vertrages kann der Beklagte einwenden, daß der Kläger das seinerseits Empfangene nicht mehr zurückstellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0016241Dokumentnummer
JJR_19290305_OGH0002_0040OB00100_2900000_001